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Montag, 11. November 2024

Dr. Wegner zur AWV-Meldung: 7 Gründe warum Unternehmen diese nicht kennen

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Hamburg

Dr. Tristan Wegner ist Partner bei O&W Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Die Kanzlei berät Unternehmen und vermögende Privatpersonen. Zum Schwerpunkt der Tätigkeit gehören Meldepflichten für Auslandsüberweisungen und internationale Gesellschaftsstrukturen. Die Tücken dieser Meldepflicht kennt er daher genau und er verrät, welche sieben Gründe Unternehmen davon abhalten, ihre Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank zu erfüllen.

Ganz gleich welche Branche – jeder ist gesetzlich dazu angehalten, monatlich alle Auslandsüberweisungen über 12.500, – EUR an die Bundesbank zu melden. Diese Pflicht folgt aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Experten sprechen daher auch von der AWV-Meldepflicht. Verstöße hiergegen können nach dem Gesetz mit Bußgeldern bis zu 30.000, – EUR geahndet werden.

Trotzdem befolgen nur wenige Unternehmen diese Meldepflicht. „Für Unternehmen ist es unverzichtbar, die gesetzlich geforderten Meldepflichten zu kennen und auch umzusetzen“, erklärt Dr. Tristan Wegner, Fachanwalt und spezialisiert auf das AWV-Meldewesen. „Die Kontrolldichte der Behörden nimmt seit Jahren zu und Meldungen für Auslandstransaktionen sind oft kein Bestandteil des vorhandenen Compliance-Systems. Bei uns rufen Unternehmen oft erst dann an, wenn sie die Versäumnisse erkannt haben und nun eine Selbstanzeige wegen der vergessenen AWV-Meldungen (https://www.awv-meldepflicht.de) abgeben wollen“. Als Rechtsanwalt kennt Dr. Wegner die Anforderungen der Behörden an entsprechende Selbstanzeigen genau. Er weiß: Der Schlüssel einer erfolgreichen Selbstanzeige liegt darin, den Behörden aufzuzeigen, welche Verstöße erfolgten. Es muss plausibel dargelegt werden, wie die Unternehmensprozesse optimiert wurden, sodass künftige AWV-Meldungen fristgerecht abgegeben werden.

Welche Gründe er in seiner mehr als fünfjährigen Beratungspraxis zu diesem Spezialthema identifizierte, hat Dr. Wegner im Folgenden verraten.

1. Die AWV-Meldepflicht war gänzlich unbekannt

Viele Unternehmen kannten die AWV-Meldepflicht gar nicht. Sie wurden erst im Gespräch mit dem Steuerberater, von Geschäftspartnern auf dem Golfplatz oder durch einen Hinweis auf dem Kontoauszug auf diese Thematik aufmerksam. Da die Meldepflichten unbekannt waren, hatten sie weder eine AWV-Meldung für Überweisungen, ausländische Gesellschaftsbeteiligungen noch für Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten an die Deutsche Bundesbank gemeldet.

2. Die Mitarbeiter waren nicht hinreichend geschult

In einigen Unternehmen ist im Rahmen des Meldekalenders die AWV-Meldung bereits verankert gewesen. Wegen Auslegungszweifel der Meldevorschriften ist die Reichweite der Meldepflichten aber missverstanden worden. Eine eigentlich geforderte Meldung ist dann unterblieben. Weder die Buchhaltung noch der CFO haben sich darum gekümmert die Einhaltung der AWV-Meldungen zu kontrollieren.

3. Zu viel Bürokratie – Verstöße billigend in Kauf genommen

Manche Unternehmer beklagten sich über zu viel Bürokratie. Eine weitere Meldepflicht für Auslandsgeschäft an die Bundesbank wurde als lästig empfunden. Das Meldewesen nach der Außenwirtschaftsverordnung tritt neben ohnehin schon bestehende Meldepflichten, wie Intrastat-Meldungen, Zusammenfassende Meldung, Meldepflichten an die BaFin oder auch Bundesnetzagentur. Einige Unternehmer widersetzen sich der immer stärker werdenden Bürokratie und unterlassen die geforderten Meldungen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen haben nicht die personellen Ressourcen noch mehr Meldepflichten nachzukommen.

4. Sorglosigkeit vor Kontrollen

Verschiedentlich ist auch Sorglosigkeit vor Kontrollen wahrzunehmen. Nur weil bislang keine Kontrolle durch den Zoll oder die Bundesbank im Unternehmen erfolgt ist, bedeutet das nicht, dass diese in Zukunft weiter unterbleibt. Viele Unternehmen wogen sich daher in falscher Sicherheit, nur weil die Verstöße bislang nicht aufgedeckt wurden.

5. Irrglaube: Aufgabe des Steuerberaters

Der häufigste Irrglaube ist immer der gleiche, berichtet Dr. Wegner: Der Steuerberater kümmere sich um diese Pflichten. Denn er übernimmt auch andere Meldungen, wie die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung. Viele Unternehmer gingen davon aus, dass er deswegen auch die AWV-Meldepflicht erledige. Fakt ist aber, dass in 95% der Fälle selbst Steuerberater diese Meldepflicht nicht kennen. Ohne expliziten Auftrag übernehmen Steuerberater daher keine Meldungen an die Bundesbank.

6. Gar kein Compliance-System

Vereinzelt hatten Unternehmen bislang gar keine Compliance-Struktur. Sie haben weder einen Compliance-Verantwortlichen noch interne Arbeitsanweisungen. Gerade in kleineren Gesellschaften, wie beispielsweise einer Ein-Mann-GmbH ist das oft festzustellen. Wenn es niemanden gibt, der sich mit Compliance-Themen auskennt, bleiben auch Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung unbeachtet.

7. Zu schnelles Wachstum

Manchmal ist es auch das schnelle Wachstum eines Unternehmens, welches dazu führt, dass Prozesse nicht nachgezogen werden. Oft beginnt das Geschäftsmodell national. In Wachstumsphasen kommt es dann meist zur Internationalisierung. Schnell ist eine Überweisung ins Ausland getätigt, wo vorher reine Inlandsvorgänge bestanden. Dann muss jemand die AWV-Meldepflicht aktiv im Bewusstsein haben, um intern auf die mit der Expansion verbundenen rechtlichen Risiken hinweisen zu können.

Ihr Unternehmen hat bislang keine AWV-Meldungen abgegeben – und Sie wünschen sich nun einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite, der die Versäumnisse regelt? Melden Sie sich jetzt und vereinbaren Sie einen Termin zur AWV-Meldepflicht (https://www.owlaw.de/z4-awv-meldepflicht-vergessen/).

Pressekontakt:
O&W Rechtsanwälte
https://www.owlaw.deE-Mail:
ow@owlaw.de

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